§ 76 NPersVG - Verfahren zur Herstellung des Benehmens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2§ 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen äußert.

(2) 1Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. 2In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. 3Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich oder elektronisch mit.

(4) 1Außer im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. 2Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. 3Ist das Benehmen mit dem Personalrat einer obersten Dienstbehörde herzustellen, so entscheidet sie endgültig nach

  1. 1.

    Verhandlung mit der bei ihr bestehenden zuständigen Stufenvertretung oder,

  2. 2.

    wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1.

4Hat eine oberste Dienstbehörde das Benehmen mit ihrem Hauptpersonalrat herzustellen, so gilt Absatz 1 entsprechend. 5Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet sie endgültig.

(5) Die §§ 69, 72a und 74 gelten entsprechend.