Art. 40 BayBesG - Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) und des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Art. 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.