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§ 151 NSchG - Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Land kann den in § 149 Abs. 1 genannten Ersatzschulen vor dem Ablauf von drei Jahren seit ihrer Genehmigung (§ 143) nach Maßgabe des Landeshaushalts auf Antrag Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachkosten gewähren, wenn dies zur Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebots erforderlich ist und die Verwirklichung der Ziele des Schulentwicklungsplans nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Land kann den in § 149 genannten Ersatzschulen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Zuwendungen zu den Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Erstausstattung von Schulen gewähren. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. Im übrigen gilt § 115 Abs. 5.

(3) § 149 Abs. 3 gilt entsprechend.