§ 12 VSG NRW - Verfahrensverzeichnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Amtliche Abkürzung
VSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei dem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis § 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) zu beachten.

(2) Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.