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§ 40 NBrandSchG - Übergangsregelung für Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Personen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 11. November 2024 Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Kreiskinder- und Kreisjugendfeuerwehren oder der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. betreut haben, können mit Einverständnis ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn in entsprechender Anwendung von § 6a Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 6 nachträglich benannt werden.