Art. 67 LlbG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Amtliche Abkürzung
LlbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-4-F

1Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen über

  1. 1.

    die Zuordnung zu einer Fachlaufbahn und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten,

  2. 2.

    die Zulassung zu einer Fachlaufbahn, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und zu einer Qualifikationsebene,

  3. 3.

    die Ausbildung und

  4. 4.

    die modulare Qualifizierung.

2Vorschriften nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 3Die Zustimmung nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der Landespersonalausschuss nicht binnen sechs Monaten nach Zugang der im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 abgestimmten Verordnungsentwürfe entscheidet.