Art. 67 LlbG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
- Amtliche Abkürzung
- LlbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-4-F
1Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen über
- 1.
die Zuordnung zu einer Fachlaufbahn und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten,
- 2.
die Zulassung zu einer Fachlaufbahn, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und zu einer Qualifikationsebene,
- 3.
die Ausbildung und
- 4.
die modulare Qualifizierung.
2Vorschriften nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 3Die Zustimmung nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der Landespersonalausschuss nicht binnen sechs Monaten nach Zugang der im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 abgestimmten Verordnungsentwürfe entscheidet.