§ 7a AtVfVGrenzüberschreitende Behördenbeteiligung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AtVfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-3

(1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, werden die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden über das Vorhaben unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auch zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem anderen Mitgliedstaat, falls eine solche Beteiligung dort vorgesehen ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.

(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.