§ 12 ArchG - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner an. Mitglieder der Architektenkammer sind auch die in die Architektenliste eingetragenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird.