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§ 12 ArchG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner an. Mitglieder der Architektenkammer sind auch die in die Architektenliste eingetragenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird.