§ 35c GewStG 2002 - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuergesetz 2002 (GewStG 2002)
- Amtliche Abkürzung
- GewStG 2002
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
- a)
über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
- b)
über die Ermittlung des Gewerbeertrags,
- c)
über die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
- d)
über die Zerlegung des Steuermessbetrags,
- e)
über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;
- 2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
- a)
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
- b)
(weggefallen)
- c)
über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
- d)
über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind,
- e)
über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten,
- f)
(weggefallen)
- g)
über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.