§ 35c GewStG - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Amtliche Abkürzung
GewStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-5

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen

    1. a)

      über die Abgrenzung der Steuerpflicht,

    2. b)

      über die Ermittlung des Gewerbeertrags,

    3. c)

      über die Festsetzung der Steuermessbeträge, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

    4. d)

      über die Zerlegung des Steuermessbetrags,

    5. e)

      über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;

    6. f)

      über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen,

  2. 2.

    Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen

    1. a)

      über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

    2. b)

      (weggefallen)

    3. c)

      über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,

    4. d)

      über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind,

    5. e)

      über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite oder Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbebetrieb aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden Sicherheiten ausgeben, (1)

    6. f)

      über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei

      1. aa)

        Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tätigen,

      2. bb)

        Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen.

      Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen, (2)(3)

    7. g)

      über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.

§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2008 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 10a GewStG 2002 in der für Erhebungszeiträume bis 2014 geltenden Fassung

§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 GewStG in der Fassung des Artikels 4 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), erstmals anzuwenden für den Erhebungszeitraum 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 10a Satz 4 GewStG 2002 in der für Erhebungszeiträume bis 2014 geltenden Fassung

§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f GewStG in der Fassung des Artikels 4 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809); § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 GewStG ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 10a Satz 3 GewStG 2002 in der für Erhebungszeiträume bis 2014 geltenden Fassung. Zur für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 anzuwendenden Fassung bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreiben, siehe Anwendungsvorschrift § 36 Absatz 9b Satz 2 bis 5 GewStG 2002 in der für Erhebungszeiträume bis 2014 geltenden Fassung.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.