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§ 18 LEisenbG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Amtliche Abkürzung
LEisenbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
930

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer nicht öffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.