§ 72 BVerfGG - Entscheidung des Gerichts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- BVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1.die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2.die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3.die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(2) 1In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. 2Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.