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  • ab 23.06.1995 (außer Kraft)

§ 38 GemKVO - Buchführung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) -
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Lässt die Gemeinde nach § 92 der Gemeindeordnung die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.
    die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
  2. 2.
    die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert,
  3. 3.
    der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 32), Zwischenabschlüsse (§ 33) und der Jahresabschluss (§ 34) übermittelt werden.

Im Übrigen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3.3 bis 3.5 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).