§ 38 GemKVO - Buchführung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) -
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Lässt die Gemeinde nach § 92 der Gemeindeordnung die Buchung der Einnahmen und Ausgaben ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,
- 2.die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert,
- 3.der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 32), Zwischenabschlüsse (§ 33) und der Jahresabschluss (§ 34) übermittelt werden.
Im Übrigen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3.3 bis 3.5 entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).