§ 42 FhG - Lehrbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebotes und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebotes, erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die/der Lehrbeauftragte hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig ist und die durch, den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung ihrer/seiner Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder wenn die/der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet hat. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Bestimmungen über die Lehrauftragsvergütung.
(3) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des zuständigen Fachbereichs von der Hochschulleitung durch den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von Prüfungen erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester, abgeschlossen.
(4) Personen, die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.