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§ 219c SGB V - Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann. 2Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer. 3Das Nähere bestimmt die Satzung.