§ 219c SGB V - Ständiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
1Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann. 2Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer. 3Das Nähere bestimmt die Satzung.