§ 42 KWO - Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, dass
- 1.die Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr dauert,
- 2.der Wahlraum in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist,
- 3.der Wähler die Wahlbenachrichtigung mitbringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereithalten soll,
- 4.amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden und wie die Stimmabgabe erfolgt,
- 5.Briefwahlunterlagen bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und bei plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden können (§ 18 Abs. 3) und
- 6.auf dem Wahlbrief neben der Anschrift der Gemeindeverwaltung auch der Wahlraum angegeben ist, in dem der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr dem Wahlvorstand überbracht werden kann.
Sie kann öffentlich bekannt machen, wo und in welchem Zeitraum die Ermittlung des Wahlergebnisses gegebenenfalls nach dem Wahltag fortgesetzt wird.
(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die in Absatz 1 bezeichneten Angaben nach dem Muster der Anlage 21 öffentlich bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 21 durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
(3) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.