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§ 8 LFischG M-V - Fischereischeinprüfung, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass die antragstellende Person über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.

(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer

  1. 1.

    über eine abgeschlossene Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich in einer Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder in einer gleichwertigen Ausbildung befindet oder

  2. 2.

    über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt.

(3) Weitere Anforderungen anderer Bundesländer an die jeweilige Fischereischeinprüfung können in Mecklenburg-Vorpommern durch private Angebote zusätzlich erfüllt werden, sofern deren Ausgestaltung unter Aufsicht des Landes steht.

(4) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen sowie die Art der Angebote nach Absatz 3 und die Zuständigkeit und das Verfahren für deren Zulassung regeln.