§ 13 BeamtStG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-9
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.