§ 19 FVG - Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen an Außenprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Das Bundesamt für Finanzen ist zur Mitwirkung an Außensprüfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlangen, daß bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden.
(2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen an Außenprüfungen werden von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Landesfinanzbehörden machen dem Bundesamt für Finanzen auf Anforderung alle den Prüfungsfall betreffenden Unterlagen zugänglich und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden kann das Bundesamt für Finanzen im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Außenprüfungen durchführen. Das gilt insbesondere bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.