§ 19 FVG - Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen an Betriebsprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Das Bundesamt für Finanzen ist zur Mitwirkung an Betriebsprüfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlangen, daß bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden.
(2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen an Betriebsprüfungen werden von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Landesfinanzbehörden machen dem Bundesamt für Finanzen auf Anforderung alle den Prüfungsfall betreffenden Unterlagen zugänglich und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
(3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden kann das Bundesamt für Finanzen im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Betriebsprüfungen durchführen. Das gilt insbesondere bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.