§ 18 FwG - Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1 7
(1) Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Abteilungen der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuss auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses bestimmt werden. Vorsitzender des Ausschusses ist der Feuerwehrkommandant.
(2) Für die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr können von den aktiven Angehörigen der Abteilungen Abteilungsausschüsse auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorsitzender ist der Abteilungskommandant.
(3) Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuss zu hören.