§ 20 GrEStG - Inhalt der Anzeigen
Bibliographie
- Titel
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- Amtliche Abkürzung
- GrEStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-10
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
- 1.
Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts- Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
- 2.
die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
- 3.
die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
- 4.
die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
- 5.
den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
- 6.
den Namen der Urkundsperson.
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
- 1.
die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,
- 2.
die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.