§ 20 GrEStG - Inhalt der Anzeigen

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Amtliche Abkürzung
GrEStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-10

(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

  1. 1.

    Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts- Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;

  2. 2.

    die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

  3. 3.

    die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

  4. 4.

    die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

  5. 5.

    den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);

  6. 6.

    den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

  1. 1.

    die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,

  2. 2.

    die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.