§ 42 BremWahlG - Anwendung des Wahlgesetzes

Bibliographie

Titel
Bremisches Wahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremWahlG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-1

(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 43 bis 47 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

  1. 1.
    des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereiche
    das Gebiet der Stadt Bremerhaven, ausgenommen in § 1;
  2. 2.
    des Landeswahlleiters
    der Stadtwahlleiter, ausgenommen in § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 1 und § 40;
  3. 3.
    der Wahlbereichsleiter und der Wahlbereichsausschüsse
    der Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuss;
  4. 4.
    der Bürgerschaft und des Wahlprüfungsgerichts
    die Stadtverordnetenversammlung;
  5. 5.
    des Präsidenten der Bürgerschaft
    der Stadtverordnetenvorsteher;
  6. 6.
    des Senats
    der Magistrat.

(3) § 1 Abs. 1a, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7, § 19 Abs. 1a, § 30 Abs. 2a und 3a sowie § 36a finden keine Anwendung. Von § 5 gelten nur die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sowie die Bestimmung über die Dauer der Wahlperiode.

(4) In § 36 Abs. 3 tritt an die Stelle der Vorschrift des Artikels 108 Abs. 2 der Landesverfassung die Bestimmung in § 46 Abs. 2 dieses Gesetzes.