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§ 52 BetrVG - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch(1) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

Nach Artikel 1 Nummer 37a des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) soll in § 52 die Angabe "(§ 27 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes)" durch die Angabe "(§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt werden. Diese Änderung wurde bereits zum 1. Juli 2001 nach Artikel 39 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) durchgeführt.