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  • ab 09.02.2023 (aktuelle Fassung)

§ 39a ALVO M-V - Regulärer Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) Zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg in der Fachrichtung allgemeiner Dienst im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung erworben hat,

  2. 2.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im ersten Beförderungsamt bewährt hat,

  3. 3.

    in der letzten Regelbeurteilung mindestens in durchschnittlichem Maß beurteilt worden ist.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung erfolgt als verkürzter Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.

(3) Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Soweit die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde von einer Einführung absieht, stellt sie mit der Zulassung zum Aufstieg die Befähigung für die neue Laufbahn fest. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Nach dem Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden. Eine Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht abzuleisten.

(5) Die Einzelheiten regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.