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§ 16 LadSchlG - Verkauf an Werktagen nach achtzehn Uhr dreißig Minuten (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluß
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

(1) 1Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens zwölf Werktagen bis spätestens einundzwanzig Uhr geöffnet sein. 2Diese Tage werden durch die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

(1) Amtl. Anm.:

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Auslassung: § 3 Abs. 2 aufgehoben; vgl. Fußnote dort