§ 23 BbgBKG - Aufsicht über die privaten Hilfsorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei der Mitwirkung nach § 18 mit ihren Einheiten und Einrichtungen der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Mitwirkung. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu überprüfen.