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§ 55 LWG - Inhalt des Abwasserbeseitigungsplans

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Im Abwasserbeseitigungsplan sind neben den Angaben nach § 18a Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch die Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Für Errichtung und Inbetriebnahme von Abwasseranlagen können Fristen festgelegt werden.

(2) Sind zu Gunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen, ist im Abwasserbeseitigungsplan eine pauschale Ausgleichszahlung festzusetzen, die das Unternehmen der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für dessen erhöhten Aufwand zu zahlen hat. Soweit ein Abwasserbeseitigungsplan nicht aufgestellt ist, kann die zuständige Behörde entsprechend Satz 1 im Einzelfall pauschale Ausgleichszahlungen für besondere Maßnahmen festsetzen.