§ 4 VwVfG LSA - Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Verträge
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2010.6
Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nicht rechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.