§ 160 SGB V - Vereinigung von Innungskrankenkassen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Innungskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte miteinander vereinigen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) 1Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich ihre Trägerinnungen vereinigen. 2Für das Verfahren gilt § 146 entsprechend.