§ 11 StromStG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Stromsteuergesetz (StromStG)
Amtliche Abkürzung
StromStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-30

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;
  2. 2.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach den §§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln und dabei die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelange nicht entgegenstehen;
  3. 3.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu erlassen; dabei kann es statt der Steuerbefreiung eine Entlastung durch Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer anordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln;
  4. 4.
    zur Steuervereinfachung vorzusehen, daß Unternehmen, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten, sowie derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt, nicht als Versorger gelten;
  5. 5.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung des § 10, insbesondere über das Verfahren bei Erlaß, Erstattung oder Vergütung zu erlassen. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;
  6. 6.
    Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung der Steuer und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
  7. 7.
    die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
  8. 8.
    zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen.