Art. 27 BayAbfAlG - Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Altlastenkataster
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbfAlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-2-1-U
(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Staates, die Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts teilen den Behörden, deren Zuständigkeiten berührt sein können, und dem Landesamt für Umweltschutz die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mit. Das Landesamt für Umweltschutz unterrichtet die nach Satz 1 zuständigen Behörden, soweit dies für die Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahmen geboten ist. Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen an altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten sowie den Abschluß und das Ergebnis solcher Maßnahmen teilen die nach Satz 1 zuständigen Behörden dem Landesamt für Umweltschutz mit.
(2) Das Landesamt für Umweltschutz erfaßt auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 1, auf Grund eigener Ermittlungen und sonstiger Erkenntnisse altlastenverdächtige Flächen und Altlasten im Altlastenkataster. In diesem Kataster werden auch Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie deren Ergebnis dokumentiert. Das Landesamt für Umweltschutz berät und unterstützt Maßnahmen zur Ermittlung, Untersuchung, Sanierung und Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten.
(3) Die Pflichten zur Ermittlung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten und zur Abwehr von Gefahren sowie weitere Berichtspflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.