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§ 15 BörsZulV - Allgemeine Angaben über die Wertpapiere

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Der Prospekt muß über die Wertpapiere angeben

  1. 1.
    die Beschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen und Eintragungen in das Handelsregister, welche die Grundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wertpapiere bilden;
  2. 2.
    die Art, Stückzahl und Nummern der Wertpapiere sowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder einen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist;
  3. 3.
    die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere zur amtlichen Notierung zugelassen werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs erhoben werden; übernimmt der Emittent die Zahlung dieser Steuern, so ist dies anzugeben;
  4. 4.
    wie die Wertpapiere übertragen werden können und gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;
  5. 5.
    die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch gestellt werden wird sowie die Börsen, an denen Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert werden; werden Wertpapiere derselben Gattung an anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind diese Märkte anzugeben;
  6. 6.
    die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
  7. 7.
    die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleichzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen ausgegeben oder untergebracht wird;
  8. 8.
    die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder Verkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien auch der Leistung der Einlage;
  9. 9.
    das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten, ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht ausgeübten Bezugsrechte;
  10. 10.
    die Stellen, die Zeichnungen des Publikums entgegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die während einer längeren Dauer ausgegeben werden;
  11. 11.
    die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Einzelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebenenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen Urkunden einer vorübergehenden Verbriefung;
  12. 12.
    die Personen oder Gesellschaften, welche die gesamte Emission vom Emittenten übernehmen oder übernommen oder gegenüber dem Emittenten ihre Unterbringung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, so ist der nicht erfaßte Teil der Emission anzugeben;
  13. 13.
    den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, ausgenommen bei Schuldverschreibungen, die während einer längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den vorgesehenen Verwendungszweck des Emissionserlöses;
  14. 14.
    die Wertpapier-Kenn-Nummer.

(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der Zulassung stattgefunden hat.

(3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der Wertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet oder nicht länger als drei Monate vor der Zulassung stattgefunden hat.