§ 7 LMinG - Verantwortlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung.
(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 BGB.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige geldwerte Vorteile in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Landesregierung annehmen.