§ 213 LBG - Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Der Polizeibeamte ist während der Fachhochschulausbildung und der Aufstiegsausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; er kann darüber hinaus hierzu bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft, bei besonderen polizeilichen Einsätzen sowie für die Teilnahme an Lehrgängen und Übungen verpflichtet werden.