§ 3 EigVO M-V - Aufgaben der Betriebsleitung (1)
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2-46
Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidung von Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung durch Betriebssatzung oder der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen hat. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. Näheres regelt die Betriebssatzung. Daneben obliegt der Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Soweit amtsangehörige Gemeinden einen Eigenbetrieb führen, obliegt die laufende Betriebsführung dem Amt, soweit keine Rückübertragung der Aufgabendurchführung nach § 127 Abs. 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist.
(3) Die Betriebsleitung führt die Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes aus.
(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für Angelegenheiten, welche die Haushaltswirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres, insbesondere über Anlass, Art und Weise der Unterrichtungspflicht regelt die Betriebssatzung.