§ 65 UStDV 1999 - Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV 1999)
Amtliche Abkürzung
UStDV 1999
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14-1

1Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1.
    die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen,
  2. 2.
    die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. 2Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.

2Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.