§ 8 StrG - Ortsumgehungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, dass er im Wesentlichen frei von Einmündungen und höhengleichen Kreuzungen ist und die anliegenden Grundstücke keine unmittelbaren Zugänge zur Straße haben.
(2) Soweit die Ortsumgehung innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muss sie unmittelbar an die freie Strecke der Landesstraße oder Kreisstraße anschließen.