§ 65b LHO - Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.