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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 65b LHO - Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die Angaben nach § 65a zu veröffentlichen.