§ 14 APO-GOSt - Beurteilungsbereich "Klausuren"
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In der Jahrgangsstufe 11 sind in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein bis zwei Klausuren zu schreiben. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren wählen.
(2) In den Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I sind in den zwei Leistungsfächern und in mindestens zwei von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Grundkursfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, in jedem Fall die in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprachen, und das gemäß § 11 Abs. 5 gewählte Pflichtfach sein. In der Jahrgangsstufe 13/II ist im ersten bis dritten Abiturfach und in den in der Jahrgangsstufe 11 neu begonnenen Fremdsprachen je eine Klausur zu schreiben.
(3) In der Jahrgangsstufe 12 wird nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt.
(4) In einer Woche dürfen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in der Regel vorher anzukündigen. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden. Für die Klausuren gelten im Übrigen die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.
(5) Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.