§ 25 LKHG - Trägerwechsel
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses und soll dieses seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan weiter erfüllen, so bedarf der neue Krankenhausträger eines Feststellungsbescheids nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG. Ein Entgelt für die Übertragung des Anlagevermögens oder für seine Überlassung zur Nutzung ist nicht förderungsfähig. Wegen des Trägerwechsels können Ausgleichsansprüche nach § 20 und Erstattungsansprüche nach § 23 Abs. 2 bis 4 nicht geltend gemacht werden.
(2) Der neue Krankenhausträger ist an die bisherigen Bewilligungsbescheide gebunden, soweit diese für den Zeitraum nach dem Trägerwechsel noch von Bedeutung sind; bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden gilt dies vorbehaltlich ihres endgültigen Inhalts. Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, noch nicht verwendete Fördermittel, insbesondere Pauschalmittel, dem neuen Krankenhausträger zu überlassen. Bewilligte, aber noch nicht geleistete Fördermittel werden entsprechend der Bewilligung dem neuen Krankenhausträger ausgezahlt.
(3) Ausgleichsansprüche für Eigenmittel nach § 20 stehen dem neuen Krankenhausträger zu, auch wenn sie sich auf den Zeitraum vor dem Trägerwechsel beziehen. Entsprechendes gilt für Erstattungsansprüche nach § 23. Der bisherige und der neue Krankenhausträger können mit Wirkung gegen den anderen Vertragspartner etwas anderes vereinbaren. § 23 Abs. 9 gilt entsprechend. Wurde das Anlagevermögen nur zur Nutzung überlassen, so stehen Ausgleichsansprüche für Eigenmittel dem bisherigen Krankenhausträger zu; Erstattungsansprüche nach § 23 richten sich gegen denjenigen Krankenhausträger, der Fördermittel erhalten hat.