§ 58 SächsDO - Disziplinargerichtsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Weist ein Verfahren vor der Disziplinarkammer keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtzeitiger Art auf, so kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid
- 1.einen Verweis oder eine Geldbuße verhängen, wenn das Dienstvergehen erwiesen und wenn keine höhere Maßnahme verwirkt ist,
- 2.das Verfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen oder zwar erwiesen ist, sie die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aber nach dem gesamten Verhalten des Beamten nicht für angezeigt oder zulässig hält,
- 3.den Beamten freisprechen.
(2) Der Beamte und die Einleitungsbehörde sind vorher zu hören.
(3) Der unanfechtbare Disziplinargerichtsbescheid steht einem Urteil gleich.