§ 163 LBG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld. Dieses beträgt nach vollendeter einjähriger Dienstzeit das Einfache und bei längerer Dienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Als Dienstzeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter mit Dienstbezügen, Angestellter oder Arbeiter im Dienst des Landes oder einer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Verwaltung, deren Aufgaben sie übernommen hat.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- 1.
- 2.ein Unterhaltsbeitrag nach § 129 gewährt wird,
- 3.Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus einem anderen Dienstverhältnis zustehen oder
- 4.ein anderes hauptberufliches Beamtenverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder im unmittelbaren Anschluß an die Entlassung (Absatz 1) bei einem der in Absatz 2 bezeichneten Dienstherren neu begründet wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Übergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps begründet, so wird für dessen Dauer die Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen. Der Anspruch auf den noch nicht ausgezahlten Betrag des Übergangsgeldes erlischt, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis mindestens vier Jahre bestanden hat.