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§ 49 Ärzte-ZV

Bibliographie

Titel
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Amtliche Abkürzung
Ärzte-ZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8230-25

1Neben § 22 Abs. 3 kann bei der Erstzulassung des Bewerbers eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zulassungsordnung bestehende mehr als fünfjährige Niederlassung in freier Praxis am Ort des ausgeschriebenen Kassenarztsitzes berücksichtigt werden. 2Ebenso kann bis zum 31. Dezember 1962 eine durch Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft bedingte Verzögerung der Ausbildung zum Arzt oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arzt berücksichtigt werden.