§ 9 HeilBG - Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach näherer Bestimmung der Wahlordnung gewählt. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden.
(2) Die Vertreterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt insbesondere über
- 1.
die Satzungen,
- 2.
den Haushaltsplan,
- 3.
die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
- 4.
die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
- 5.
die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- 6.
die Vorschläge für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte und
- 7.
eine angemessene Entschädigung der für die Kammer ehrenamtlich tätigen vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und sonstiger Kammermitglieder.