Investmentsteuergesetz (InvStG) (1)

Bibliographie

Titel
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Amtliche Abkürzung
InvStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-18

Vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730, 3000, 2017 S. 1682) *

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Regelungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gesetzlicher Vertreter3
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung4
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse5
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds5a
Kapitel 2
Investmentfonds
Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds6
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds7
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger8
Nachweis der Steuerbefreiung9
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung10
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden11
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern12
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers13
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung14
Gewerbesteuer15
Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
Investmenterträge16
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds17
Vorabpauschale18
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen19
Teilfreistellung20
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung21
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes22
Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds
Verschmelzung von Investmentfonds23
Abschnitt 4
Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds24
Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
Getrennte Besteuerungsregelungen25
Anlagebestimmungen26
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds27
Beteiligung von Personengesellschaften28
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds29
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug30
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption31
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption32
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug33
Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
Spezial-Investmenterträge34
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge35
Ausschüttungsgleiche Erträge36
Ermittlung der Einkünfte37
Vereinnahmung und Verausgabung38
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten39
Abzug der Allgemeinkosten40
Verlustverrechnung41
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen42
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung 43
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung44
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen45
Zinsschranke46
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer47
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn48
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz49
Kapitalertragsteuer50
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen51
Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds52
Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds
Altersvorsorgevermögenfonds53
Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds54
Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Bußgeldvorschriften55
Anwendungs- und Übergangsvorschriften56

Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 56 Absatz 1 Satz 1 und 2 InvStG.

Artikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730, 3000, 2017 S. 1682)