Versionsverlauf


§ 32 GemKVO - Tagesabschluss (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.4

(1) Die Gemeindekasse hat

  1. 1.
    an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, am Schluss der Kassenstunden den Kasseniststand,
  2. 2.
    für jeden Buchungstag (§ 27) unmittelbar nach Abschluss der Zeitbuchung den Kassensollbestand

zu ermitteln und jeweils sofort in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Bediensteten und vom Kassenverwalter zu unterschreiben.

(2) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassenistbestands und des Kassensollbestands ergeben sind unverzüglich aufzuklären. Wird ein Kassenfehlbetrag nicht sofort ersetzt, ist er zunächst als Vorschuss zu buchen. Ein Kassenfehlbetrag ist bei der Aufstellung der Jahresrechnungen, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist und Bedienstete nicht haften, im Verwaltungshaushalt als Ausgabe zu buchen. Ein Kassenüberschuss ist zunächst als Verwahrgeld zu buchen. Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist er, wenn er länger als sechs Monate unaufgeklärt geblieben ist, im Verwaltungshaushalt zu vereinnahmen.

(3) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann der Bürgermeister zulassen, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 49 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218).