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  • ab 01.01.2010 (außer Kraft)

§ 19 HessHG 2009 - Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HessHG 2009,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

(1) 1In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). 2Dies gilt auch für Teilzeitstudien.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

(3) 1Die Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist entsprechend den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. 2Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).