§ 25 SächsNatSchG - Zoogenehmigung
(zu § 42 Abs. 5 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 653-2/2
Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (BGBl. I S. 1934, 1940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein, soweit die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde erteilt wird. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurück weist. Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängern.