§ 64e KWG - Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten anzuzeigen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.