§ 64e KWG - Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten anzuzeigen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.